Umsatzsteuer

 

Bei der Umsatzsteuer (USt) werden Leistungen, die ein Unternehmen an seine Kunden erbringt, besteuert. Der Letztverbraucher (also Konsument) hat diese Steuer wirtschaftlich zu tragen. Der Unternehmer ist Steuerschuldner der Umsatzsteuer und hat diese ans Finanzamt abzuführen. Wenn die Umsätze nicht direkt an den Letztverbraucher erfolgen, sondern an einen anderen Unternehmer, so muss das leistungserbringende Unternehmen zwar Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen, kann sich aber umgekehrt bezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen - das Unternehmen ist vorsteuerabzugsberechtigt. Die Umsatzsteuer ist also eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt, die Vorsteuer eine Forderung an das Finanzamt. Dies nennt man auch Regelbesteuerung.

Bei den Umsätzen unterscheidet man steuerbare und nicht-steuerbare Umsätze. Die steuerbaren Umsätze können in weiterer Folge steuerpflichtig oder steuerfrei sein. Kleinunternehmer - das sind Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Jahr nicht mehr als EUR 30.000,- (netto) beträgt - stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung, sie haben dementsprechend aber auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Somit unterliegen Kleinunternehmer einer Umsatzsteuerbefreiung (konkret wird dies unechte Steuerbefreiung genannt, weil umgekehrt ja auch kein Vorsteuerabzug zusteht). Unterliegt ein Unternehmer der Umsatzsteuerbefreiung, kann er sich aber trotzdem für eine Regelbesteuerung entscheiden, da dies bei geplanten größeren Investitionen (gerade für Neugründer) Sinn machen kann.

Die Besteuerung der Umsätze ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Die Umsätze unterliegen im Regelfall einem Umsatzsteuersatz iHv 20% (20% ist der „Normalsteuersatz“). Wann die ermäßigten Steuersätze iHv 10%, 13% oder 19% Anwendung finden, sagt uns § 10 des Umsatzsteuergesetzes. So wird zum Beispiel der ermäßigte Steuersatz von 10% auf Bücher, Lebensmittel und Zeitschriften angewendet.

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt. Um die USt zu ermitteln, wird der Steuersatz auf die Bemessungsgrundlage angewendet (Bsp.: Entgelt iHv EUR 1.000 netto; 20% USt-Satz; Umsatzsteuerbetrag beträgt EUR 200).

Wenn die Umsatzsteuer am Ende einer Periode höher ist als die Vorsteuer, dann ergibt sich für das Unternehmen eine sog. „Finanzamts-Zahllast“. Dies hat der Unternehmer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) mittels U30-Formular an das Finanzamt zu melden und zu bezahlen. Die Abgabe der UVA hat bei Umsätzen von mehr als EUR 100.000 (netto) pro Jahr zwingend monatlich zu erfolgen, und zwar spätestens zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats (Wochenende und Feiertage verschieben den Termin entsprechend). Bei Umsätzen zwischen EUR 30.000 und EUR 100. 000 (netto) ist die UVA quartalsweise einzureichen (z.B. Abgabe für das 1. Quartal am 15. Mai). Es kann aber auch freiwillig anstatt quartalsweise monatlich abgegeben werden; dies wird aus Liquiditätsgründen gemacht, um die Vorsteuerbeträge rascher zurückzubekommen (z.B bei bei größeren Investitionen sinnvoll).

 


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