AfA / Abschreibungen

 

Gleich vorweg: Absetzungen für Abnutzungen werden häufig auch Abschreibungen genannt. Dabei ist Absetzung für Abnutzung (AfA) ein steuerrechtlicher Begriff. Der Begriff Abschreibung wird im Unternehmensrecht verwendet.

Von der Abschreibung betroffen sind Güter des abnutzbaren Anlagevermögens, da diese im Zeitverlauf abgenutzt werden, altern, Schäden erleiden oder einem technischen Verschleiß unterliegen. Dieser Wertverlust kann dann in Form einer Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden.

Abgeschrieben werden können beispielsweise Büroeinrichtung, Kraftfahrzeuge, Maschinen, Gebäude, Software oder Patente. Nicht abgeschrieben werden können Grund und Boden, Beteiligungen und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter.

Für die Berechnung der Abschreibung ist der Kaufpreis des Wirtschaftsguts wichtig. Auch Anschaffungskosten wie Kosten für Transport oder Montage sind für die Abschreibung relevant. Der Kaufpreis zusammen mit den Anschaffungskosten ergibt die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Bei der sogenannten linearen Abschreibung werden die Wirtschaftsgüter mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über die geplante Nutzungsdauer im Unternehmen abgeschrieben. Die Nutzungsdauer ist der Zeitraum, über den das abnutzbare Wirtschaftsgut betrieblich genutzt werden kann. Sie wird geschätzt und kann von der tatsächlichen Nutzungsdauer abweichen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter, darunter sind Güter mit einem Anschaffungswert bis zu EUR 400,-- zu verstehen, müssen nicht über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden, sondern können sofort als Ausgabe steuerlich geltend gemacht werden.

 


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